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Die Rechtsgrundlagen zur Prüfung elektrischer Anlagen sind sehr vielfältig. Grundsätzlich wird zwischen den beiden Schutzzielen vorbeugender Personen- und Bandschutz unterschieden. Die Gesetze und Verordnungen entstammen aus den verschiedensten Quellen.
Diese sind von Feuerversicherer, Berufsgenossenschaften dem Gesetzgeber und dem Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. herausgegeben. Hier eine kurze Aufstellung der wichtigsten Rechtsgrundlagen:

- Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen

- Klausel 3602

- DIN VDE 0100 Teil 600 bzw. DIN VDE 0105 (Erst-und Wiederholungsprüfung
  ortsfeste Anlagen)

- DIN VDE 0701 Prüfungen nach der Instandsetzung (ab 02-2021)
  und
  DIN VDE  0702 Erst- und Wiederholungsprüfungen (ab 06.2021) 
  von ortsveränderlichen Betriebsmittel.

- DGVU Vorschrift 3 & 4 (ehemals BGV A3 und GVU - V A3)

- Betriebssicherheitsverordnung

- Energiewirtschaftsgesetz

Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987 - AFB 87

Im Jahre 1987 wurde die AFB 87 (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen) herausgegeben, die jedem Gebäude - Versicherungsvertrag beigelegt wird.
Diese AFB verpflichtet im § 7 den Versicherungsnehmer zu bestimmten Obliegenheiten.

1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 ? nicht übersteigt; Abs. 1 gilt ferner nicht für Briefmarken;
Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b, so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.


Klausel 3602 - Feuerversicherung

Nahezu jede Feuerversicherungspolice enthält die Klausel 3602 (Feuerklausel). Diese besagt, daß elektrische Anlagen in regelmäßigen Abständen von einem VdS anerkannten Sachverständigen zu prüfen sind. Die Klausel 3602 geht aus der VdS-Richtlinie 2046 "Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt" hervor.

Auszug aus der Klausel 3602Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine vom Verband der Sachversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muß eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeignis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-(Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1.000 Volt. Wird die Prüfung nicht nachgewiesen, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt. DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten

Die Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0702 setzt die Klassifizierung der Geräte nach den folgenden Schutzklassen voraus:

Schutzklasse I
Geräte und Leuchten mit Anschlussstelle für Schutzleiter, mit der alle berühr baren Metallteile verbunden sein müssen, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können. Anschluss an Netzschutzleiter zwingend erforderlich. Das Symbol ist an der Anschlussstelle angebracht.
Schutzklasse II
Bei solchen Geräten dürfen keine Metallteile berühr bar sein, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können (Schutzisolierung oder doppelte Isolierung). Leuchte darf keinen Schutzleiteranschluss haben und nicht mit Netz-Schutzleiter verbunden werden. Schutzklasse III
Leuchten zum Betreiben mit Schutzkleinspannung (SELV), d.h. mit Spannungen unter 50V, die ein Sicherheitstransformator nach DIN VDE 0551 (EN60742) erzeugt oder die aus Batterien bzw. Akkumulatoren entnommen werden. Das Gerät darf keinen Schutzleiteranschluss haben und nicht mit Netz-Schutzleitern verbunden werden.

An den Geräten sind Sichtprüfungen, Funktiopnsprüfungen und Messungen durchzuführen. Die Prüfung ist mit einem Protokoll zu dokumentieren

DGUV - V3
 
(Verordnung der Berufsgenossenschaft)

In Deutschland wird Arbeitssicherheit von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Ämtern für Arbeitschutz und von den Berufsgenossenschaften überwacht. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften DGUV (früher BGV, UVV) heraus, die verbindlich geltendes Recht darstellen.
Die Berufsgenossenschaften fordern, daß hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die anerkannten Regeln der Technik, also DIN VDE-Bestimmungen zu beachten sind. Seit dem 1.4.1979 ist die regelmässig wiederholte Prüfung aller Elektrogeräte DGUV  (bisher BGV A3, VBG4 bzw. BGV A2) Pflicht und bei Nichteinhaltung mit hohen Bussgeldern belegt!
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3, §3(1) -jetzt DGUV- verlangt:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden."
Im Schadenfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten schliessen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommt. Verstösse gegen die Vorschriften werden ausserdem mit einer Geldbusse bis zu 10.000 € geahndet.

 (Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen)

§ 3. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen
und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend
errichtet, geändert und in Stand gehalten werden. Der Unternehmer
hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Durch die Betriebssicherheitsverordnung werden die Pflichten der Arbeitgeber zum Prüfen Ihrer Arbeitsmittel beschrieben. Auf der Grundlage der Vorgaben der BetrSichV ergeben sich Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel / Geräte und elektrische Anlagen / Maschinenausrüstungen.
Allgemeiner Geltungsbereich
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für den Einsatz von Betriebsmittel in allen Bereichen, in denen Menschen arbeiten. Sie gilt für alle Betriebe, Unternehmen, öffentlichen Dienst, Bundeswehr, kurz gesagt in allen Bereichen!
Sie gilt nicht im privaten Bereich oder wenn der einzige Beschäftigte im Unternehmen der Unternehmer selbst ist.
Kommt allerdings nur ein Beschäftigter hinzu, ist die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden!
Arbeitet der Beschäftigte im fremden Auftrag bei sich zu Hause, so ist ebenfalls die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine Aufforderung zum betrieblichen Check für alle Geräte und Maschinen. Dazu zählen allerdings nicht nur die elektrischen Betriebsmittel, sondern auch z. B. Hebemittel und Leitern bis hin zu überwachungsbedürftige Anlagen.


Energiewirtschaftsgesetz §16, - Anforderungen an Energieanlagen

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstige Rechtsvorschriften die allgemeinen Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe

1. von Elektrizität die technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik
    Elektronik Informationstechnik e.V.
2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
    Wasserfachs e.V. eingehalten worden sind.

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